Honorare

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis oder einem Pauschalhonorar.

Der Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet diese Gebühren zu verlangen, der Auftragsgeber (Mandant), diese zu begleichen.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen Vorschriften, das Verzeichnis die einzelnen Gebührenbestände.

Bei der außergerichtlichen Beratung schlägt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor, dass eine Vergütungsvereinbarung zu treffen ist. Diese richtet sich nach den Stundensätzen oder im Einzelfall nach Pauschalsummen.

Tätigkeiten wie beispielweise Gespräche mit dem Klienten, das Prüfen von Verträgen, Durchlesen der Korrespondenzen, Besprechungen mit der Gegenseite oder dem Gutachter u. a. sind durch die Geschäftsgebühr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgegolten.

Die Höhe den Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts und dem Streitwert (Gegenstandwert). Die Gebührentabelle für den Gegenstandswert befindet sich als Anlage im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Anfragen per Telefon, Fax oder E-Mail lösen im Fall ihrer Beantwortung durch den Rechtsanwalt die gesetzlich vorgeschriebenen Anwaltsgebühren aus.

Ist der Mandant Verbraucher und ist nichts gesondert vereinbart, betragen die Gebühren für eine außergerichtliche Erstberatung 190 € zzgl. 19% MwSt., insgesamt 226,10 €. Bei gewerblichen Mandanten gilt diese Beschränkung nach oben nicht. Sollte die Angelegenheit nach der Beratung außergerichtlich oder gerichtlich weitergehen, werden die Beratungsgebühre angerechnet.

In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist möglich.

Der Stundensatz in unserer Vergütungsvereinbarung entspricht üblichen Durchschnittswerten und folgt den Empfehlungen der Bundesrechtsanwaltskammer (zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer). Ein „Junior-lawyer“ (Anwalt bis 5 Jahre Berufserfahrung) ist zu einem Stundensatz i. H. v. 125 € mandatierbar.

Sofern zwischen Mandant und Anwalt keine Vergütungsvereinbarung getroffen ist, werden durch den Anwalt die gesetzlichen Gebühren als Mindestsatz abgerechnet.

Ob die Rechtsanwaltsrechnung von Ihrer Rechtschutzversicherung bezahlt wird, hängt von Ihrer Versicherung ab.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.

Unsere Vergütungsvereinbarung finden Sie im Download-Bereich unserer Page.